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STATUTEN

Generalversammlung vom 10. Mai 2001

 I Name und Sitz
 Art. 1
Name

1 Unter dem Namen „Personalverband der Stadt Grenchen“, nachstehend PVG genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Sitz2 Der PVG hat seinen Sitz in Grenchen.
Zugehörigkeit

3 Der PVG ist eine Sektion des Zentralverbandes Staats- und Gemeindepersonalverbandes Schweiz.

 II Zweck
 Art. 2
 

1 Aufgaben und Zweck des Vereins sind:
a) die Wahrung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Aktivmitglieder
b) die Pflege kollegialer Beziehungen die Zusammenarbeit mit anderen städtischen, kantonalen und eidgenössischen Personalorganisationen
c) der Abschluss von Kollektiv-Versicherungsverträge
d) die Durchführung von Aktionen zugunsten seiner Aktivmitglieder.

2 Zur Erreichung seines Zwecks ist er insbesondere berechtigt, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen.

 III Mitgliedschaft
 Art. 3
Aktivmitglieder

1 Aktivmitglieder des Vereins können werden:
a) das Personal der Stadtverwaltung Grenchen;
b) das Personal der öffentlichrechtlichen Anstalten, gemischtwirtschaftlicher Körperschaften oder auch privat- oder öffentlichrechtlicher Aktiengesellschaften oder vergleichbarer Gesellschaftsformen, soweit diese Gesellschaften oder Körperschaften zumindest teilweise öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder von der öffentlichen Hand zumindest teilweise beherrscht werden oder bei denen die öffentliche Hand Einfluss hat oder die in anderer Art mit der Stadtverwaltung verbunden sind.

Passivmitglieder

2 Mitglieder, die in den Ruhestand treten, erwerben automatisch die Passivmitgliedschaft.
3 Andere Mitglieder, welche nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zur Gemeinde stehen, können auf Wunsch als Passivmitglied weiter dem PVG angehören.

 Art. 4
Beitritt

1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand. Vorbehalten bleibt das Einspracherecht der nächsten Generalversammlung, die jeweils von den Neuaufnahmen Kenntnis nimmt.
2 Mit dem Beitritt in den PVG anerkennt das aufgenommene Mitglied die Statuten und Beschlüsse des Verbandes.

 Art. 5
Austritt

1 Der Austritt kann jederzeit durch vorangegangene schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Der Jahresbeitrag (Art. 16) für das laufende Jahr ist zu entrichten.

Ausschluss

2 Mitglieder, die den Interessen des PVG zuwiderhandeln oder den Statuten nicht nachleben, können aus dem PVG ausgeschlossen werden. Der  Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch 2/3 Mehrheit der Generalversammlung.
3 Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem PVG nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Tod4 Mit dem Ableben eines Verbandsmitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.
Ansprüche

5 Ausgetretene und Ausgeschlossene sowie Angehörige verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 IV Organisation
 Art. 6
Organe

Die Organe des PVG sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle

 a) Generalversammlung
 Art. 7
Ordentliche Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des PVG. Sie findet ordentlicherweise im 1. Semester statt.

Ausserordentliche Generalversammlung

2 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn

  • der Vorstand es für notwendig erachtet,
  • 1/5 der Verbandsmitglieder ein entsprechendes Begehren stellt
 
Einladung

3 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Traktandenliste, der Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Protokoll der letzten Generalversammlung sind den Mitgliedern in der Regel drei Wochen, mindestens aber eine Woche vor dem Versammlungstermin zuzustellen.

 Art. 8
Aufgaben

Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:

1 Feststellung der Präsenz und Wahl der Stimmenzähler

2 Genehmigung
a) des Protokolls
b) des Jahresberichtes
c) der Jahresrechnung und des Voranschlages
 

3 Wahlen
a) des Präsidenten/der Präsidentin
b) der übrigen Vorstandsmitglieder
c) der Kontrollstelle
d) der Mitglieder der Personalkommission
e) der Mitglieder der Pensionskassenkommission
 

4 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
 

5 Behandlung von Anträgen
a) des Vorstandes
b) von Mitgliedern

6 Beschlussfassung über Arbeitskampfmassnahmen

7 Mutationen

8 Beschlussfassung über Statutenrevision und Verbandsauflösung

9 Verschiedenes

 Art. 9
Wahlverfahren

1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.

2 2/5 der anwesenden Stimmberechtigten können geheime Abstimmung verlangen.

3 Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.

4 Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin, bei Wahlen das Los.

 b) Vorstand
 Art. 10
Mitglieder

1 Dem Vorstand gehören an:

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in
  • Sekretär/in
  • Kassier/in
  • 1 - 5 Beisitzer/innen

2 Der Vorstand ist ermächtigt, zur Beratung wichtiger Angelegenheiten Vertrauensleute beizuziehen.

Amtsdauer

3 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, ein ihm durch Wahl übertragenes Mandat mindestens für die Dauer einer Amtsperiode anzunehmen und die entsprechenden Funktionen auszuüben.

 Art. 11
Aufgaben

1 Der Vorstand betreibt eine aktive Personalpolitik und wahrt die Interessen der Mitglieder

2 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten, die nicht speziell der Generalversammlung zugewiesen sind. Unter anderem

  • beschliesst er über Massnahmen zur Durchsetzung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber
  • führt er Verhandlungen über den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen und ist auch zum Abschluss berechtigt

3 Der Vorstand hat neben den ordentlichen Betriebsausgaben eine Ausgabenkompetenz von CHF 5'000.—.

4 Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandmitglieder erforderlich.

5 Der Vorstand erstattet der GV über seine Tätigkeit am Ende des Kalenderjahres durch den Präsidenten Bericht.

 Art. 12
Einzelaufgaben

1 Der Sekretär/die Sekretärin führt das Protokoll, erledigt die Korrespondenzen und Einladungen.

2 Der Kassier/die Kassiererin führt das Rechnungswesen, besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge und hält das Mitgliederverzeichnis à jour. Er oder sie legt auf Ende des Kalenderjahres Rechnung ab.

 Art. 13
Unterschriftsberechtigung

Der Vorstand vertritt den PVG nach aussen. In seinem Namen führen der Präsident/die Präsidentin (bei dessen oder deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin) mit dem Sekretär/der Sekretärin oder dem Kassier/der Kassiererin rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien.

 c) Kontrollstelle
 Art. 14
Wahl und Amtsdauer

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Suppleanten/einer Suppleantin. Diese werden von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt.

2 Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht wählbar.

Aufgaben

3 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Über das Ergebnis erstattet sie der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

 V Entschädigungen - Finanzielles
 Art. 15
Entschädigungen

1 Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle arbeiten ehrenamtlich.

2 Für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie für auswärtige Abordnungen wird ein Taggeld und eine Reiseentschädigung entrichtet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Einwohnergemeinde.

3 Büro- und Portoauslagen sind separat zu berechnen.

 Art. 16
Finanzielle Mittel

Die Verbandsmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Das Inkasso erfolgt im 1. Halbjahr.

 Art. 17
Haftung

Für die Verbindlichkeit haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 VI Statutenrevision
 Art. 18
Zuständigkeit

1 Die Abstimmung über eine Statutenrevision hat zu erfolgen:

  • auf Antrag des Vorstandes
  • auf Beschluss der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

2 Der Vorstand bereitet die Statutenrevision im Sinne der von den Mitgliedern vorgeschlagenen Änderungen oder der eigenen Anträge vor. Inkrafttreten 3 Die revidierten Statuten werden durch die Generalversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt.

 VII. Aktionsfonds
 Art. 19
 

1 Zur Durchführung besonderer Vorhaben des Personalverbandes der Stadt Grenchen, zur Sicherstellung seiner Unabhängigkeit sowie zur Vertretung in Rechtssachen wird ein spezieller Fonds geäufnet.

2 In den Fonds werden erstmals Fr. 1'000.— und anschliessend jährlich Fr. 500.— einbezahlt. Die Generalversammlung beschliesst über zusätzlich einzulegende Mittel.

3 Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Verwendung.

 VIII Schlussbestimmung
 Art. 20
Auflösung

1 Für die Verbandsauflösung ist die Generalversammlung zuständig. Es bedarf dazu der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.

2 Im Falle einer Auflösung gehen die Akten und das Verbandsvermögen an den Zentralverband des Staats- und Gemeindepersonals der Schweiz über, mit der Auflage zur Aufbewahrung während 10 Jahren.

3 Wird innert der genannten Frist ein neuer PVG (als Sektion des Staats- und Gemeindepersonalverbandes der Schweiz) gegründet, gehen die Akten und das Verbandsvermögen an den neuen Verband über.

4 Erfolgt keine Neugründung innerhalb der genannten Frist, so fällt das Kapital an den Zentralverband des Staats- und Gemeindepersonals der Schweiz.

 IX Inkraftsetzung
 Art. 21
Inkrafttreten

1 Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

2 Sie ersetzen diejenigen vom 20.4.1979 sowie alle seitherigen Änderungen.

 Beschlossen an der Generalversammlung vom 10. Mai 2001
 

PVG Personalverband der Stadt Grenchen

Der Präsident    Die Sekretärin

H. Rüegger        C. Pierantozzi