STATUTEN
Generalversammlung vom 10. Mai 2001
I Name und Sitz | |
Art. 1 | |
Name | 1 Unter dem Namen „Personalverband der Stadt Grenchen“, nachstehend PVG genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. |
Sitz | 2 Der PVG hat seinen Sitz in Grenchen. |
Zugehörigkeit | 3 Der PVG ist eine Sektion des Zentralverbandes Staats- und Gemeindepersonalverbandes Schweiz. |
II Zweck | |
Art. 2 | |
1 Aufgaben und Zweck des Vereins sind: 2 Zur Erreichung seines Zwecks ist er insbesondere berechtigt, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. | |
III Mitgliedschaft | |
Art. 3 | |
Aktivmitglieder | 1 Aktivmitglieder des Vereins können werden: |
Passivmitglieder | 2 Mitglieder, die in den Ruhestand treten, erwerben automatisch die Passivmitgliedschaft. |
Art. 4 | |
Beitritt | 1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand. Vorbehalten bleibt das Einspracherecht der nächsten Generalversammlung, die jeweils von den Neuaufnahmen Kenntnis nimmt. |
Art. 5 | |
Austritt | 1 Der Austritt kann jederzeit durch vorangegangene schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Der Jahresbeitrag (Art. 16) für das laufende Jahr ist zu entrichten. |
Ausschluss | 2 Mitglieder, die den Interessen des PVG zuwiderhandeln oder den Statuten nicht nachleben, können aus dem PVG ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch 2/3 Mehrheit der Generalversammlung. |
Tod | 4 Mit dem Ableben eines Verbandsmitgliedes erlischt die Mitgliedschaft. |
Ansprüche | 5 Ausgetretene und Ausgeschlossene sowie Angehörige verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. |
IV Organisation | |
Art. 6 | |
Organe | Die Organe des PVG sind: |
a) Generalversammlung | |
Art. 7 | |
Ordentliche Generalversammlung | 1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des PVG. Sie findet ordentlicherweise im 1. Semester statt. |
Ausserordentliche Generalversammlung | 2 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn
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Einladung | 3 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Traktandenliste, der Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Protokoll der letzten Generalversammlung sind den Mitgliedern in der Regel drei Wochen, mindestens aber eine Woche vor dem Versammlungstermin zuzustellen. |
Art. 8 | |
Aufgaben | Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte: 1 Feststellung der Präsenz und Wahl der Stimmenzähler 2 Genehmigung 3 Wahlen 4 Festsetzung der Mitgliederbeiträge 5 Behandlung von Anträgen 6 Beschlussfassung über Arbeitskampfmassnahmen 7 Mutationen 8 Beschlussfassung über Statutenrevision und Verbandsauflösung 9 Verschiedenes |
Art. 9 | |
Wahlverfahren | 1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. 2 2/5 der anwesenden Stimmberechtigten können geheime Abstimmung verlangen. 3 Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. 4 Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin, bei Wahlen das Los. |
b) Vorstand | |
Art. 10 | |
Mitglieder | 1 Dem Vorstand gehören an:
2 Der Vorstand ist ermächtigt, zur Beratung wichtiger Angelegenheiten Vertrauensleute beizuziehen. |
Amtsdauer | 3 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, ein ihm durch Wahl übertragenes Mandat mindestens für die Dauer einer Amtsperiode anzunehmen und die entsprechenden Funktionen auszuüben. |
Art. 11 | |
Aufgaben | 1 Der Vorstand betreibt eine aktive Personalpolitik und wahrt die Interessen der Mitglieder 2 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten, die nicht speziell der Generalversammlung zugewiesen sind. Unter anderem
3 Der Vorstand hat neben den ordentlichen Betriebsausgaben eine Ausgabenkompetenz von CHF 5'000.—. 4 Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandmitglieder erforderlich. 5 Der Vorstand erstattet der GV über seine Tätigkeit am Ende des Kalenderjahres durch den Präsidenten Bericht. |
Art. 12 | |
Einzelaufgaben | 1 Der Sekretär/die Sekretärin führt das Protokoll, erledigt die Korrespondenzen und Einladungen. 2 Der Kassier/die Kassiererin führt das Rechnungswesen, besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge und hält das Mitgliederverzeichnis à jour. Er oder sie legt auf Ende des Kalenderjahres Rechnung ab. |
Art. 13 | |
Unterschriftsberechtigung | Der Vorstand vertritt den PVG nach aussen. In seinem Namen führen der Präsident/die Präsidentin (bei dessen oder deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin) mit dem Sekretär/der Sekretärin oder dem Kassier/der Kassiererin rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien. |
c) Kontrollstelle | |
Art. 14 | |
Wahl und Amtsdauer | 1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Suppleanten/einer Suppleantin. Diese werden von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt. 2 Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht wählbar. |
Aufgaben | 3 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Über das Ergebnis erstattet sie der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. |
V Entschädigungen - Finanzielles | |
Art. 15 | |
Entschädigungen | 1 Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle arbeiten ehrenamtlich. 2 Für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie für auswärtige Abordnungen wird ein Taggeld und eine Reiseentschädigung entrichtet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Einwohnergemeinde. 3 Büro- und Portoauslagen sind separat zu berechnen. |
Art. 16 | |
Finanzielle Mittel | Die Verbandsmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Das Inkasso erfolgt im 1. Halbjahr. |
Art. 17 | |
Haftung | Für die Verbindlichkeit haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
VI Statutenrevision | |
Art. 18 | |
Zuständigkeit | 1 Die Abstimmung über eine Statutenrevision hat zu erfolgen:
2 Der Vorstand bereitet die Statutenrevision im Sinne der von den Mitgliedern vorgeschlagenen Änderungen oder der eigenen Anträge vor. Inkrafttreten 3 Die revidierten Statuten werden durch die Generalversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt. |
VII. Aktionsfonds | |
Art. 19 | |
1 Zur Durchführung besonderer Vorhaben des Personalverbandes der Stadt Grenchen, zur Sicherstellung seiner Unabhängigkeit sowie zur Vertretung in Rechtssachen wird ein spezieller Fonds geäufnet. 2 In den Fonds werden erstmals Fr. 1'000.— und anschliessend jährlich Fr. 500.— einbezahlt. Die Generalversammlung beschliesst über zusätzlich einzulegende Mittel. 3 Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Verwendung. | |
VIII Schlussbestimmung | |
Art. 20 | |
Auflösung | 1 Für die Verbandsauflösung ist die Generalversammlung zuständig. Es bedarf dazu der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. 2 Im Falle einer Auflösung gehen die Akten und das Verbandsvermögen an den Zentralverband des Staats- und Gemeindepersonals der Schweiz über, mit der Auflage zur Aufbewahrung während 10 Jahren. 3 Wird innert der genannten Frist ein neuer PVG (als Sektion des Staats- und Gemeindepersonalverbandes der Schweiz) gegründet, gehen die Akten und das Verbandsvermögen an den neuen Verband über. 4 Erfolgt keine Neugründung innerhalb der genannten Frist, so fällt das Kapital an den Zentralverband des Staats- und Gemeindepersonals der Schweiz. |
IX Inkraftsetzung | |
Art. 21 | |
Inkrafttreten | 1 Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. 2 Sie ersetzen diejenigen vom 20.4.1979 sowie alle seitherigen Änderungen. |
Beschlossen an der Generalversammlung vom 10. Mai 2001 | |
PVG Personalverband der Stadt Grenchen Der Präsident Die Sekretärin H. Rüegger C. Pierantozzi |